1. Ausschließliche Geltung der Verkaufsbedingungen, Vertragsinhalt 

1.1 Unseren Lieferungen liegen grundsätzlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde, auch dann, wenn wir entgegenstehenden Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widersprechen. Hiervon abweichende Vereinbarungen müssen durch uns schriftlich bestätigt werden. 

1.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. 

1.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. 

2. Preise 

Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tag der Inrechnungstellung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe ab Lieferwerk, ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherung. 

3. Zahlungsbedingungen 

3.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind alle Zahlungen 30 Tage nach Absendung der Lieferung und Rechnungsstellung an den Besteller fällig und ohne Abzug zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist maßgeblich, dass wir über die Gutschrift vorbehaltlos verfügen können, im Falle von Schecks oder Wechseln, daß die Möglichkeit der fristgerechten Einlösung und Gutschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegeben ist. Alle entstehenden Spesen und Kosten im Zusammenhang mit der Diskontierung und Einreichung von Schecks und Wechseln gehen zu Ihren Lasten. 

3.2 Wir sind berechtigt, ab Eintritt des Zahlungsverzuges Verzugszinsen ohne Nachweis in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz (EZB) zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Unsere übrigen Rechte bleiben unberührt. 

3.3 Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Besteller nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. 

3.4 Wird uns nach Abschluss eines Vertrages eines wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt (z.B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nachteilige Kreditauskünfte oder bei zwischenzeitlichem Zahlungsverzug) sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauskasse oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen, wobei sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend verlängern bzw. Termine verschieben. Haben wir bereits geliefert, so können wir abweichend von Nr. 3 sofortige Zahlung aller unserer Rechnungen verlangen. 

4. Lieferfrist 

4.1 Eine Lieferfrist gilt nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns als vereinbart. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Waren innerhalb der vereinbarten Lieferfrist unser Werk verlassen haben oder Ihnen die Versandbereitschaft gemeldet wurde. 

4.2 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 

4.3 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung oder auf andere unvorhersehbare, unverschuldete Ereignisse, wie beispielsweise Material- oder Energiemangel, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Zulieferungen (trotz sorgfältiger Auswahl der Zulieferer) zurückzuführen und konnte die Nichteinhaltung auch bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt und zumutbarem Einsatz nicht verhindert werden, so wird die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit verlängert. Wenn Sie glaubhaft machen, daß eine solche Verlängerung für Sie unzumutbar ist, sind Sie zum Rücktritt vom Vertrag insoweit berechtigt, als dieser noch nicht erfüllt ist. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. 

4.4 Haben wir die Nichteinhaltung der Frist verschuldet, so können Sie nach Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder - soweit Sie nachweisen, daß Ihnen aus dem Verzug Schaden erwachsen ist - eine Entschädigung von höchstens 0,5 % des Preises der rückständigen Ware für jede volle Woche des Verzuges, keinesfalls aber mehr als 5% des Wertes der rückständigen Ware insgesamt beanspruchen. Schadensersatzansprüche, gleichwohl ob aus Vertrag oder aus Gesetz, die darüber hinausgehen, sind ausgeschlossen. Vorstehendes gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird. 

4.5 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. 

4.6 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefallenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchsten jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. 

5. Fertigung nach Anweisung des Bestellers 

5.1 Bei Fertigung nach Kundenzeichungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produkts und für sonstige Mängel, soweit die Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine Gewährleistung und Haftung. 

5.2 Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter, wegen durch die Produkte verursachten Schäden frei, soweit diese auf Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden beruhen. Dies gilt auch für Ansprüche aus der Produkthaftung. 

5.3 Der Kunde über nimmt uns ggü. die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Waren keine Schutzrechte Dritter verletzt. Der Kunde ist verpflichtet, uns die durch die Geltendmachung der Schutzrechte entstehenden Schäden und Kosten zu ersetzen. 

6. Versand, Gefahrenübergang 

6.1 Soweit nicht anders vereinbart, wählen wir Versandweg und Versandart und versenden die Ware an Ihren Sitz auf Ihre Kosten. Wir versichern die Ware auf unsere Kosten gegen die üblichen Transportrisiken von Haus zu Haus. 

6.2 Die Gefahr geht auf Sie über, sobald die Ware dem Transportunternehmer übergeben worden ist oder unser Werk/Lager verlassen hat oder mit Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft, falls sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über. 

7. Entgegennahme 

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. 

8. Rügepflicht 

bei Sachmängeln und Transportschäden Offensichtliche Sachmängel (bei Benutzung unserer eigenen Transportmittel auch Transportschäden), Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen. Benutzen wir nicht unser eigenes Transportmittel, so haben Sie Transportschäden unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der hierfür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen. 

9. Eigentumsvorbehalt 

9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung unser Eigentum (Vorbehaltsware). 

9.2 Sie sind zur Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung berechtigt, dass Sie die Forderungen aus der Weiterveräußerung einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des von Ihnen berechneten Betrages schon jetzt an uns sicherungshalber abtreten. Wir ermächtigen Sie widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sie dürfen die Vorbehaltsware nur mit unserer Zustimmung verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 

9.3 Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gelten wir als Hersteller, und es steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der neuen Sache zu. In diesem Fall verwahren Sie unentgeltlich für uns. Veräußern sie die neue Sache weiter, so gilt Ziff. 9.2 hierfür entsprechend. 

9.4 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter haben Sie uns sofort zu unterrichten und an Maßnahmen zum Schutz unserer Vorbehaltsware mitzuwirken. Sie tragen alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. 

9.5 Wir können die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. 9.2 widerrufen, wenn Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen oder eine Verschlechterung Ihrer Vermögensverhältnisse eintritt. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, ohne Ausübung des Rücktrittsrechtes und ohne Nachfristsetzung, auf Ihre Kosten die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. 

9.6 Auf unser Verlangen hin sind Sie verpflichtet, die Forderungsabtretung Ihren Abnehmern bekanntzugeben und uns die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen Ihre Abnehmer erforderlich sind. 

9.7 Übersteigt der Wert der Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so geben wir auf Ihr Verlangen die darüber hinausgehenden Abtretungen frei. Sie verpflichten sich, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf Ihre Kosten gegen die üblichen Risiken zu versichern und aus den Abschluß der Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Sie treten Ihre Versicherungsansprüche in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. 

10. Gewährleistung und Haftung für Sachmängel 

10.1 Wir leisten Gewähr dafür, dass die Ware frei von Material- und Fertigungsmängeln ist. Zeigen Sie uns innerhalb der Gewährleistungsfrist einen solchen Mangel an, so sind wir verpflichtet, den Mangel nach unserer Wahl in einem angemessenen Zeitraum kostenlos durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Ware zu beheben. Sollten wir dazu nicht in der Lage sein, so sind Sie berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen. 

10.2 Im Falle einer Mitteilung gem. Ziff. 10.1 können wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten verlangen, dass entweder das schadhafte Teil bzw. Gerät an uns zur Reparatur und anschließenden Rücksendung an Sie geschickt wird oder Sie das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithalten und unser Service-Techniker die Reparatur bei Ihnen vornimmt. 

10.3 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Gefahrenübergang. 

10.4 Aufgetretene Mängel haben sie uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und alles zu tun, um den Schaden gering zu halten.

 10.5 Wir sind zur Mängelbeseitigung nur verpflichtet, wenn sie die Ihnen obliegenden Vertragspflichten erfüllen. Insbesondere sind die vereinbarten Zahlungen bedingungsgemäß zu leisten, wobei Sie Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten dürfen, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. 

10.6 Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung (insbesondere bei Verschleißteilen) sowie unsachgemäßer Behandlung leisten wir keine Gewähr. Für Mängel, die auf von Ihnen oder Dritten unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Reparaturen beruhen, haften wir nicht. 

10.7 Für Software gilt im übrigen: Wir gewährleisten die Übereinstimmung der Ihnen überlassenen Software mit den Programmspezifikationen, sofern die Software auf unseren dazugehörigen Systemen entsprechend unseren Richtlinien installiert wurde. Als Softwaremängel gelten nur solche Mängel, die jederzeit reproduziert werden können. Wir verpflichten uns, Softwaremängel, welche die vertragsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, nach unserer Wahl und je nach Bedeutung des Mangels durch die Installation einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Mangels zu berichtigen. 

10.8 Weitergehende Ansprüche, gleichwohl ob aus Vertrag oder Gesetz, sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von solchen Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.

11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte 

11.1. Wir werden Sie wegen Ansprüchen aus Verletzung eines österreichischem gewerblichen Schutzrechtes oder eines österreichischem Urheberrechts freistellen, es sei denn, der Entwurf des Liefergegenstandes stammt von Ihnen oder Sie haben den Liefergegenstand verändert bzw. unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt. Voraussetzung ist, dass Sie uns unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche unterrichten und uns alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Regelungen überlassen. Die Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Unter den genannten Voraussetzungen werden wir Ihnen grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch der Ware verschaffen. Falls dieses zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, sind wir verpflichtet, nach eigener Wahl und auf unsere Kosten diese Ware entweder derart abzuwandeln oder zu ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die Ware zurückzunehmen und den an uns entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter der Ware berücksichtigenden Betrages zu erstatten. 

11.2. Die Veränderung des Äußeren der Ware, die Sie oder einen Dritten als Hersteller erscheinen lassen könnte, die Entfernung unserer Warenzeichen sowie die Anbringung Ihrer Warenzeichen auf der Ware sind unzulässig. 

12. Rechte an Software 

An Programmen und dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird Ihnen ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Betrieb der Waren, für die die Programme geliefert werden, eingeräumt. Eine Zugänglichmachung gegenüber Dritten bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Abgesehen von einer Sicherungskopie sind Vervielfältigungen nicht gestattet. Quellenprogramme stellen wir nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung zur Verfügung. 

13. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 

13.1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 5% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, insoweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 

13.2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. 4.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite der Ereignisse unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. 

14. Haftung und Schadensersatzansprüche 

14.1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, von Ihnen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Nummern 10, 14.2, 14.3, 14.4 entsprechend. 

14.2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben und bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. 

14.3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen und vernüftigerweise vorhersehbaren Schaden. 

14.4. Bei Lieferung von Software haften wir, unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen für den Verlust oder die Veränderung von Daten, die durch Programmfehler hervorgerufen worden sind, nur in dem Umfang, der auch dann unvermeidbar wäre, wenn Sie Ihrer Datensicherungspflicht in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens jedoch täglich, nachgekommen wären. 

14.5. Weitere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. 

14.6. Soweit dem Besteller nach diesem Ziff. 14 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen gemäß Ziff. 10. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und nach § 823 BGB gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 

15. Erfüllungsort, Datenspeicherung und Gerichtsstand 

15.1. Wir weisen darauf hin, daß wir gegebenenfalls auch die mit uns in der Unternehmensgruppe verbundenen Unternehmen personenbezogene Daten speichern, die mit unserer Geschäftsbeziehung zu Ihnen zusammenhängen. 

15.2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Wien. 

15.3. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt österreichisches materielles Recht. 

16. Verbindlichkeit des Vertrages 

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine zumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Ungültige Bestimmungen sind durch solche gültigen Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen.